Am 30. März 2007 trat in Deutschland der Nachstellungsparagraphin Kraft, der §238 StGB. Der Paragraph sollte Opfern von Stalking die Möglichkeit geben, sich gegen die Täter zuwehren, da dies bis dahin nur mangelhaft bis gar nicht möglich war. Bis zum Inkraftreten des Nachstellungsparagraphen konnte man Täter, wenn überhaupt, nur über „Nebenschauplätze“ belangen, also wenn es z.B. andere Straftaten im Zuge des Stalkings gegeben hatte, wie beispielsweise Sachbeschädigung, Beleidigung, Körperverletzung usw. Vielen Stalkingopfern konnte man aber gar nicht helfen. Es gab kein Gesetz gegen hunderte von Anrufen oder SMS, gegen tägliches vor der Tür auflauern, gegen zig unerwünschte Geschenke, gegen das Eindringen in das Leben einer anderen Person. Man war schutzlos! Zwar gab es seit 2002 das Gewaltschutzgesetz, allerdings bot dieses nur befristeten Schutz und ist mit einem Strafrahmen von maximal einem Jahr auch extrem niedrig angesetzt. Außerdem ist das Gewaltschutzgesetz im Zivilrecht angesiedelt, strafrechtlich war die Handhabe gleich null.
Nach zähem Ringen und gegen den Widerstand der FDP, wurde 2007 der Nachstellungsparagraph verabschiedet, doch er sollte nicht mehr als ein Pflaster auf eine Amputationswunde sein. Die anfängliche Hoffnung vieler Opfer, nun endlich Hilfe zu bekommen, wurde aufgrund der extrem hohen Hürden des §238 schnell zunichte gemacht. Der Paragraph wurde als Erfolgsdelikt angelegt. Dies bedeutet, dass für eine strafrechtliche Verurteilung erst ein Taterfolg eingetreten sein muss. Dieser Taterfolg ist, laut höchstrichterlicher Rechtssprechung, erst dann erreicht, wenn das Opfer umzieht, seine Arbeitsstelle aufgibt oder das Haus nicht mehr alleine verlässt. Gesundheitliche Folgen, Angstzustände etc. wurden nicht beachtet. Kurzum, erst wenn das Opfer seine Lebensumstände, nach außen hin, bemerkbar drastisch verändert oder sein gewohntes Leben aufgibt, konnte strafrechtlich eingegriffen werden. In meinen Augen ist dies ein unhaltbarer Zustand, da dies dem Täter eine unheimlich lange Zeit gibt, sein Opfer zu quälen und je stärker ein Opfer ist, desto weniger Chancen hat es, dass der Täter verurteilt wird. Abgesehen davon ist es z.B. für Frauen die ein Kind mit dem Täter haben, praktisch nicht möglich diese Kriterien zu erfüllen. Ein Umzug macht wenig Sinn, da der Täter ja bestimmte Rechte bezogen auf das Kind hat und somit der Schutzeffekt eines Umzugs weg wäre und Arbeitsplatzaufgabe ist, gerade bei Alleinerziehenden, oft nicht möglich, da gar keine Arbeit besteht, besonders nicht bei sehr kleinen Kindern. Der Nachstellungsparagraph ist also nicht viel mehr als ein stumpfes Schwert, was eine Verurteilungsquote von unter zwei Prozent klar belegt! (2010: 26 848 Fälle, 21698 Tatverdächtige, 414 Verurteilungen / Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2010)
Die bayrische Justizministerin Dr. Beate Merk (CSU) engagierte sich sehr für Stalkingopfer und kämpfte für eine Nachbesserung des §238. Ihre Forderung war, dass der Paragraph von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt verwandelt wird. Dies würde bedeuten das bereits alles was geeignet ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung hervor zu rufen unter Strafe steht. Auf der Justizministerkonferenz am 15. November 2012 schaffte Frau Dr. Merk es bereits die Mehrheit der Justizminister dazu zu bewegen für die Nachbesserung zu stimmen. Leider stand die FDP dieser Änderung ablehnend gegenüber, weswegen sie unter der schwarz-gelben Regierung nicht mehr durchgesetzt werden konnte. Bei der großen Koalition fand das Thema Stalking zwar Einzug in den Koalitionsvertrag, allerdings scheint der Nachstellungsparagraph keine große Priorität zu haben. Bayern brachte, unter dem neuen Justizminister Dr. Winfried Bausback, zwar im Mai 2014 einen Änderungsantrag in den Bundesrat ein, allerdings liegt dieser aktuell auf Eis. Es gibt angeblich verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Absatz 1, Punkt 5 des Gesetzes, welches allerdings seit 2007 schon genau mit diesem Punkt in Kraft ist. Sollte der Punkt fünf gestrichen werden, wäre das Gesetz mal wieder nur eine halbe Lösung und einmal mehr würden Opfer ausgeschlossen werden.
Am 10. März 2017 trat endlich der geänderte Nachstellungsparagraph in Kraft, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Abs. 1 Punk 5 wurde ausgeräumt und das Gesetz in einer nun hoffentlich wirklich hilfreichen Fassung verabschiedet. Ein großer Erfolg für alle von Stalking betroffenen Menschen. Es bleibt zu hoffen das das Gesetz auch von den Staatsanwaltschaften und Gerichten mit der notwendigen Härte umgesetzt wird!