Privatklage

Im deutschen Strafrecht gibt es, neben der öffentlichen Klage, die die Staatsanwaltschaft erhebt, auch die Privatklage. Die Privatklage darf nicht mit einer Zivilklage verwechselt werden, beides sind völlig verschiedene Dinge. Bei mangelndem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft eine Anzeige einstellen und auf den Privatklageweg verweisen. Dies bedeutet, dass man als Geschädigter selbst gegen den Täter vor Gericht vorgehen muss, um eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen. Man tritt also quasi an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet, dass man selbstständig Klage einreichen und diese Klage auch vor Gericht vertreten muss. Man kann allerdings einen Anwalt als Prozessvertretung beauftragen.

Neben Nachstellung selbst, sind auch Delikte wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung u. a. privatklagefähig. Die Privatklagedelikte sind im § 374 StPO geregelt. Privatklage kann außerdem ausschließlich dann eingereicht werden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt mindestens 18 Jahre alt gewesen ist. Außerdem besteht die Möglichkeit der Privatklage nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verweis auf die Privatklage eingestellt hat. Wurde aufgrund anderer Gründe eingestellt, so steht der Privatklageweg nicht zur Verfügung.
Bei einigen der Privatklagedelikte ist ein vorhergehendes Sühneverfahren vor einem Schiedsgericht zwingend vorgeschrieben. Nachstellung gehört allerdings nicht dazu.

Um die Privatklage einzuleiten, muss man beim zuständigen Amtsgericht eine Klageschrift einreichen. Diese unterliegt gewissen formalen Vorschriften, weswegen es wohl am besten wäre, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor man tätig wird. Insbesondere, da das Gericht auch ohne Zustimmung des Klagenden den Beschuldigten freisprechen oder auch das ganze Verfahren einstellen kann, und dies mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden ist, über das man sich auf jeden Fall vorher gründlich informieren sollte. Neben dem auf jeden Fall anfallenden Gebührenvorschuss, können durch eine Einstellung oder Freispruch zusätzliche Kosten anfallen, wie zum Beispiel die Auslagen des Beschuldigten und sämtliche Gerichtskosten, außerdem kann im voraus eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Beschuldigten verlangt werden.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Erfolgsaussichten im Privatklageverfahren ausgesprochen schlecht sind. Man sollte also vorher gut überlegen, ob man die finanziellen und auch psychischen Folgen tragen kann, die dieses Verfahren mit sich bringen kann.