Strafanzeigen bei „Nebendelikten“

Aufgrund der hohen Hürden des Nachstellungsparagraphen (mehr Infos) ist es oft schwer bis unmöglich den Täter zügig direkt wegen des Stalkings zu belangen. Man sollte deswegen alle strafbaren Handlungen, zu denen es im Verlauf des Stalkings kommt, auf jeden Fall anzeigen. Man kann hierfür zur örtlichen Polizei gehen oder auch die Anzeige selbst formulieren und an die zuständige Staatsanwaltschaft schicken. Bei beidem sollte man darauf achten das man, sollte es sich um ein Antragsdelikt handeln, Strafantrag stellt, da sonst höchstwahrscheinlich nichts bei der Anzeige heraus kommen wird.

Reine Antragsdelikte
Bei diesen Straftaten muss zwingend ein Strafantrag gestellt werden, da die Tat nur auf Antrag verfolgt wird

  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Verleumdung (§ 187  StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StBG)

Antragsdelikte die auch ohne Strafantrag, von Amts wegen, verfolgt werden können, sollte der Staatsanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung feststellen

  • Körperverletzung (Gefährliche Körperverletzung sowie schwere Körperverletzung sind KEINE Antragsdelikte) (§ 223 StGB)
  • fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Straftaten die ohne Strafantrag verfolgt werden

  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • verschiedene Sexualdelikte
  • Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
  • Verstöße gegen eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschuztzgesetz

uvm.

Stalking ist ein kaum überschaubar weites Feld und Tätern fällt ständig etwas neues ein um ihre Opfer zu quälen, diese Liste ist deswegen sicherlich nicht annähernd vollständig, aber immerhin mal eine kleine Aufzählung möglicher anzeigbarer Taten